Satzung des gemeinnützigen Tauchsportvereins Tauchbuddies Hannover e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tauchbuddies Hannover. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Hildesheim.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports, realisiert durch regelmäßige Tauchausflüge und Tauchtrainings nach international anerkannten Standards.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen, um ihre persönliche, soziale und tauchsportliche Entwicklung zu unterstützen.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere durch Sensibilisierung für den Schutz der Unterwasserwelt, Projekte zur Erhaltung und Pflege der Unterwasserwelt sowie umweltbewusstes und nachhaltiges Tauchen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des Versands der Einladungsmail.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Schriftführer und ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Genehmigung des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
§ 9 Vorstand
- Der enge Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der zweiten Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/in.
- Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus:
- dem/der Ausbildungsleiter/in,
- dem/der Schriftführer/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des engen Vorstands sind jeweils allein vertretungsbefugt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein stehen.
- Die Aufgaben der Kassenprüfer sind:
- Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und der Jahresabrechnung des Vereins.
- Kontrolle, ob die Mittel des Vereins satzungsgemäß verwendet wurden.
- Bericht über die Ergebnisse der Prüfung in der Mitgliederversammlung.
- Die Kassenprüfer haben das Recht, Einsicht in alle relevanten Unterlagen des Vereins zu nehmen.
- Bei Unstimmigkeiten oder festgestellten Mängeln sind die Kassenprüfer verpflichtet, dies unverzüglich dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 05.03.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.